Beim Heizungsersatz entscheidet Ihr Kanton, wie viel erneuerbare Energie mindestens eingebaut werden muss. Die Bandbreite reicht von 100 Prozent bis zu gar keiner Vorgabe, und sie hat sich in den letzten zwei Jahren in mehreren Kantonen verändert.
Die kurze Antwort: Sechs Kantone – Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Glarus, Neuenburg und Zürich – verlangen beim Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers grundsätzlich 100 Prozent erneuerbare Energie. In Solothurn, Uri und der Waadt gibt es keine Quotenvorgabe. Alle übrigen 17 Kantone liegen dazwischen, bei Teilquoten von 10 bis 40 Prozent.
Ein schweizweites Verbot von Öl- oder Gasheizungen gibt es nicht. Auch in den 100-Prozent-Kantonen dürfen Sie Ihre bestehende Heizung weiterbetreiben; die Anforderungen greifen erst beim Ersatz, und überall bestehen Ausnahmen für technisch oder wirtschaftlich unzumutbare Fälle.
Dieser Artikel zeigt für die Schweizer Kantone, was gilt und wie Sie sich vorbereiten sollten.
Die gute Nachricht vorweg. Heizungsmacher bietet eine breite Palette an Lösungen, um den Übergang zu umweltfreundlichen Heizsystemen zu meistern. Mit Wärmepumpen und Solaranlagen unterstützt Heizungsmacher Hauseigentümer und Unternehmen, die Anforderungen der neuen Vorschriften zu erfüllen und gleichzeitig von Fördergeldern zu profitieren. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein ausführliches Beratungsgespräch.
Nationale Regelungen beim Heizungsersatz
Das Klimaschutzgesetz, am 18. Juni 2023 angenommen und zusammen mit seiner Verordnung seit dem 1. Januar 2025 in Kraft, setzt für den Gebäudesektor Richtwerte: minus 82 Prozent bis 2040 und minus 100 Prozent bis 2050 gegenüber 1990 (Art. 4). Es enthält keine individuelle Austauschpflicht für Eigentümer, die konkreten Anforderungen kommen aus dem kantonalen Recht.
Dazu kommen zwei Impulsprogramme: 200 Millionen Franken jährlich über zehn Jahre für den Ersatz fossiler Heizungen und ortsfester Elektroheizungen, verankert in Art. 50a Energiegesetz, und 200 Millionen jährlich über sechs Jahre für neuartige Technologien in Unternehmen (Art. 6 Klimaschutzgesetz).
Die Solarpflicht für Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche über 300 m² stammt nicht aus dem Klimaschutzgesetz, sondern aus Art. 45a Energiegesetz im Rahmen des Mantelerlasses «sichere Stromversorgung», in der geltenden Fassung in Kraft seit 1. Januar 2025. Mehrere Kantone haben zusätzlich eigene, teils weitergehende Solarvorschriften.
Auch das CO2-Gesetz ist Teil der nationalen Klimastrategie. Dieses regelt zum Beispiel die CO2-Abgabe von 120 Franken pro Tonne.
Was gilt in Ihrem Kanton beim Heizungsersatz? Die Übersicht
Die Quote gibt an, welcher Anteil des Wärmebedarfs beim Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers in bestehenden Wohnbauten erneuerbar zu decken oder einzusparen ist. «100 Prozent» heisst nicht «Verbot» – überall bestehen Ausnahmen. Und «10 Prozent» heisst in mehreren Kantonen nicht zwingend erneuerbare Energie: Auch reine Effizienzmassnahmen an der Gebäudehülle können die Anforderung erfüllen.
MuKEn, EnDK und Standardlösungen – der gemeinsame Rahmen beim Heizungsersatz
Fast jede kantonale Regel in der Tabelle oben geht auf dasselbe Dokument zurück: die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, kurz MuKEn.
Was die MuKEn sind – und was nicht
Die MuKEn werden von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erarbeitet. Entscheidend ist: Sie sind nie unmittelbar verbindlich. Rechtsverbindlich wird immer erst das kantonale Energiegesetz, das die Mustervorschriften ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt. Genau deshalb sieht die Tabelle oben so uneinheitlich aus.
Aufgebaut sind sie aus einem Basismodul, das alle Kantone übernehmen sollen – Mindestanforderungen an Gebäudehülle, Gebäudetechnik, erneuerbare Energien und GEAK –, und fakultativen Zusatzmodulen, unter anderem zum Ausstieg aus dezentralen Elektroheizungen und zur Elektromobilitätsinfrastruktur.
Die aktuelle Fassung, die MuKEn 2025, wurde am 29. August 2025 von der Plenarversammlung der EnDK verabschiedet – die fünfte Revision seit 1992. Kernaussage für den Heizungsersatz: Beim Ersatz fossiler Heizsysteme soll künftig ein System eingebaut werden, das erneuerbare Energien nutzt; ab 2050 sollen verbleibende Ölheizungen mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden.
Was in den Kantonen heute gilt, beruht aber überwiegend noch auf den MuKEn 2014. Die Übernahme der Fassung 2025 läuft kantonsweise und wird die Tabelle oben mittelfristig verändern.
Die 90-Prozent-Regel
Die zentrale Vorschrift der MuKEn 2014 zum Heizungsersatz lautet: Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Wohnbauten darf der Anteil nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent des massgebenden Bedarfs betragen. Es sind also mindestens 10 Prozent einzusparen oder erneuerbar zu decken.
Wer auf eine Wärmepumpe, ein Holzheizsystem oder einen Fernwärmeanschluss wechselt, erfüllt das automatisch. Ein Standardlösungsnachweis ist dann gar nicht nötig. Die Regel greift nur, wenn wieder fossil ersetzt wird.
Die Standardlösungen
Für diesen Fall gibt es einen Katalog von elf Standardlösungen, eine davon genügt. Der Katalog ist kantonal leicht unterschiedlich, im Kern aber überall gleich:
- Thermische Solaranlage
- Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger
- Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft
- Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
- Fernwärmeanschluss
- Wärmekraftkopplung
- Warmwasser-Wärmepumpe mit Photovoltaikanlage
- Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
- Wärmedämmung von Fassade und Dach
- Erneuerbarer Grundlast-Wärmeerzeuger mit fossilem Spitzenlastkessel
- Kontrollierte Wohnungslüftung
Die Zahl schwankt: Bern kennt zwölf Standardlösungen, der Thurgau fünfzehn und Schaffhausen vierzehn.
Die Lösungen 8, 9 und 11 sind reine Effizienzmassnahmen. Wer die Fassade dämmt oder die Fenster ersetzt, kann in manchen Kantonen weiterhin fossil heizen.
GEAK und Minergie als Ausweg
Statt einer Standardlösung genügt in den meisten Kantonen auch der Nachweis der GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser oder ein gültiges Minergie-Zertifikat. In Zug gilt die strengere Klasse C, in Schaffhausen zählt die Gebäudehülleneffizienz statt der Gesamtenergieeffizienz.
Meldepflicht – gilt fast überall, unabhängig vom System
Vor dem Ersatz eines Wärmeerzeugers ist in praktisch allen Kantonen etwas einzureichen: je nach Kanton eine Meldung, eine Bauanzeige oder ein Baugesuch, und meistens unabhängig davon, ob Sie fossil oder erneuerbar ersetzen. Heizungsmacher übernimmt die Meldung für Sie.
Härtefall und Wirtschaftlichkeit
Kein Kanton verlangt Unzumutbares. Überall bestehen Ausnahmen, wenn die erneuerbare Lösung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Zürich beziffert die Schwelle exakt (5 Prozent Mehrkosten über den Lebenszyklus), Basel-Landschaft kennt einen ausdrücklichen Härtefall bei finanzieller Belastung, der Aargau eine Härtefallregelung nach § 7b EnergieG.
Finanziert wird der Umstieg über Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, gespeist aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe.
Heizungsersatz im Kanton Aargau
Pflichtanteil erneuerbar: 10 Prozent · Rechtsgrundlage: § 7a EnergieG (SAR 773.200), in Kraft seit 1. April 2025 · Meldepflicht: ja, über EVEN
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Aargau?
Nein. § 7a Abs. 2 EnergieG verlangt aber, dass bestehende Bauten mit Wohnnutzung beim Ersatz des Wärmeerzeugers so ausgerüstet werden, dass der Anteil an nicht erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.
Erfüllen können Sie das über eine der Standardlösungen SL1 bis SL11 – darunter auch reine Effizienzmassnahmen wie Fensterersatz, Fassadendämmung oder eine kontrollierte Wohnungslüftung. Wer Minergie oder GEAK-Klasse D nachweist, ist befreit.
Dazu kommt eine Hürde, die es so in wenigen Kantonen gibt. § 7 Abs. 1 EnergieG: Ein neuer fossiler Wärmeerzeuger ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass keine energieeffizienteren Wärmeerzeuger verfügbar sind, die einen geringeren CO2-Ausstoss aufweisen, für die geplante Anwendung genügen und wirtschaftlich tragbar sind. Sie müssen also aktiv dokumentieren, dass die Wärmepumpe über den Lebenszyklus teurer wäre.
Härtefall: § 7b EnergieG sieht eine Befreiung bei finanzieller Härte und eine Ersatzlösung bei ausserordentlichen Verhältnissen vor. § 7c verpflichtet Eigentümer von Gebäuden mit Elektroheizungen, innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen zu lassen.
Gasnetz: In der Stadt Aarau gibt es Forderungen nach einem Rückbau, beschlossen ist nichts. Kantonsweit bestehen keine offiziellen Abschaltpläne.
Meldepflicht über EVEN
Jeder Heizungsersatz ist vor Baubeginn zu melden – unabhängig vom Energieträger (§ 7a Abs. 1). Die Meldung läuft mit dem Nachweis EN-103-AG über den digitalen Energievollzug EVEN, über den die Nachweise seit dem 1. April 2025 elektronisch einzureichen sind.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Aargau?
Nicht für Bestandsbauten, aber für Neubauten mit mehr als 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche und geeigneter Dachfläche. Grundlage ist § 26a EnergieV (SAR 773.211), in Kraft seit 1. Januar 2023.
Unsere Handlungsempfehlung
Rechnen Sie damit, dass Sie beim nächsten Ersatz nachweispflichtig werden – und dass der Nachweis für eine neue Ölheizung aufwendiger ist als der Umstieg. Wenn Ihre fossile Heizung jünger als zehn Jahre ist, besteht kein Zeitdruck; nutzen Sie die Zeit für eine Machbarkeitsabklärung und, falls sinnvoll, für die Gebäudehülle. Ist sie älter als 15 Jahre, planen Sie den Ersatz aktiv – die Fördergelder im Kanton Aargau sind an keine Frist gebunden.
Heizungsersatz im Kanton Zürich
Pflichtanteil erneuerbar: grundsätzlich 100 Prozent, mit Wirtschaftlichkeitsvorbehalt · Rechtsgrundlage: § 11 EnerG (LS 730.1), Fassung in Kraft seit 1. September 2022 · Verfahren: Meldeverfahren oder Baubewilligung, mit WTA-Formular
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Zürich?
Nein. Das ist der häufigste Irrtum zum Zürcher Energiegesetz.
§ 11 Abs. 2 EnerG verlangt: Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies technisch möglich ist und die Lebenszykluskosten um höchstens 5 Prozent erhöht.
Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine fossile Heizung zulässig. Dann greift § 11 Abs. 4: Die Baute ist so auszurüsten, dass der Anteil nicht erneuerbarer Energien 90 Prozent des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet – nachzuweisen über eine der elf Standardlösungen.
Die 5 Prozent beziehen sich auf die Lebenszykluskosten, nicht auf den Anschaffungspreis. Nach § 11 Abs. 3 setzen sie sich zusammen aus den Investitionskosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer, wobei in die Investitionskosten auch «für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am Gebäude» einzurechnen sind, etwa die Anpassung des Wärmeverteilsystems oder des Elektroanschlusses.
In der Praxis besteht die Wärmepumpe diese Rechnung in den allermeisten Einfamilienhäusern.
Zwei weitere Wege: Nach § 11 Abs. 5 gilt ein Anschluss an ein Wärmenetz als Erfüllung, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt. Und § 11a lässt Zertifikate für erneuerbare Brennstoffe zu, der erneuerbare Anteil muss dabei mindestens 80 Prozent betragen. Härtefälle regelt § 11b.
Elektrische Widerstandsheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer unterliegen im Kanton Zürich einer Sanierungsfrist bis 2030.
Gasnetz: Kantonsweit ist keine Stilllegung geplant. In Winterthur soll bis 2033 allen Privathaushalten das Gas abgestellt werden. In der Stadt Zürich wird das Gasnetz schrittweise bis 2040 stillgelegt. Wo ein Netz stillgelegt wird, ist Fernwärme als Alternative oft die naheliegende Anschlusslösung.
Melden oder bewilligen lassen?
Viele Wärmepumpen können im Meldeverfahren erstellt werden, darunter aussen aufgestellte Luft/Wasser-Geräte bis 2 m³. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind; andernfalls ist eine Baubewilligung nötig. Das WTA-Formular gehört zu den Unterlagen.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Zürich?
Nur für Neubauten ab 300 Quadratmetern, nicht für Bestandsbauten. Eine Ausweitung auf Bestandsbauten wird diskutiert.
Unsere Handlungsempfehlung
Gehen Sie davon aus, dass eine Wärmepumpe die 5-Prozent-Prüfung besteht, und lassen Sie sich das rechnen, bevor Sie fossil planen. Wer in der Stadt Zürich vorzeitig ersetzt, kann zusätzlich mit einer Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz rechnen; sie verschiebt den Entscheid oft deutlich. Dazu kommen die Fördergelder im Kanton Zürich.
Heizungsersatz im Kanton Bern
Pflichtanteil erneuerbar: 10 Prozent · Rechtsgrundlage: Art. 40a KEnG (BSG 741.1) und Art. 20a KEnV, in Kraft seit 1. Januar 2023 · Meldepflicht: ja, unabhängig vom System
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Bern?
Nein. Die Anforderung greift nur, wenn Sie fossil durch fossil ersetzen, und nur bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind. Erfasst sind die Gebäudekategorien I bis VI nach SIA 380/1: Wohnen, Verwaltung, Schule, Verkauf und Restaurant.
Wer auf eine Wärmepumpe, Holz oder Fernwärme wechselt, erfüllt die Anforderung ohne weiteren Nachweis. Andernfalls ist eine von zwölf Standardlösungen nach Anhang 4 KEnV umzusetzen. Bern ist der einzige Kanton mit einer zwölften: dem Bezug von mindestens 50 Prozent erneuerbarem Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis, und zwar zusätzlich zum Standardprodukt des Gasversorgers. Befreit ist ausserdem, wer die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder ein Minergie-Zertifikat nachweist.
Als «Ersatz» gilt dabei mehr, als die meisten erwarten: Kessel, Kamin, Öltank oder das gesamte Heizungssystem – und auch die Abkopplung von einem Wärmeverbund. Der blosse Brennerersatz zählt nur dann dazu, wenn der Kessel älter als zehn Jahre ist.
Elektroheizungen: Bern hat die schärfste Frist der Deutschschweiz. Nach Art. 72 KEnG sind bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen bis Ende 2031 zu ersetzen, zentrale wie dezentrale. Zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen nach Art. T1-1 KEnG innert zwanzig Jahren ab dem 1. Januar 2023 ersetzt werden; ausgenommen sind Geräte unter 100 Litern und Anlagen, die das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit selbst erzeugtem erneuerbarem Strom erwärmen.
Gasnetz: Kantonsweit besteht keine Stilllegungspflicht. Nach Art. 70 Abs. 3 KEnG sind kommunale Vorschriften, die zum Anschluss an ein Erdgasnetz verpflichten, seit dem 1. Januar 2022 aber nicht mehr anwendbar. In der Stadt Bern nimmt Energie Wasser Bern den grössten Teil der Gasinfrastruktur bis 2045 ausser Betrieb, erste Abschnitte ab 2040, mit fünfzehn Jahren Vorlauffrist. Energie Service Biel hat im September 2026 angekündigt, das Gasnetz von rund 220 auf 50 Kilometer zu verkleinern, mit ersten Stilllegungen ab 2037.
Ihre Gemeinde kann strenger sein
Das ist die Berner Besonderheit: Nach Art. 13 KEnG dürfen Gemeinden in der Bauordnung verlangen, dass beim Heizungsersatz ein bestimmter erneuerbarer Energieträger eingesetzt oder an ein Wärmenetz angeschlossen wird. Der Kanton führt darüber eine Übersicht. Prüfen Sie also immer auch die Vorschriften Ihrer Gemeinde, nicht nur das kantonale Gesetz.
Meldepflicht – jeder Ersatz, jedes System
Art. 40a Abs. 1 KEnG macht den Ersatz eines Wärmeerzeugers meldepflichtig, unabhängig von Energieträger, Gebäudekategorie und Gebäudealter. Die Meldung läuft über eBau, in der Regel vor Baubeginn. Nur bei einem ungeplanten Ersatz nach einem Ausfall genügt die Meldung bis vier Wochen danach.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Bern?
Ja, und sie ist seit dem 1. Januar 2026 deutlich weiter gefasst als früher. Nach Art. 39a KEnG sind alle neuen Bauten mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten, im Umfang von mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche. Eine Eintrittsschwelle von 300 m² gibt es nicht: Für kleine Wohnbauten bis 300 m² gilt stattdessen eine Erleichterung, zu decken ist dort der halbe Normbedarf. Dachflächen unter 50 m² sind ausgenommen, und wer nachweist, dass die Solarausstattung mehr als fünf Prozent der übrigen Baukosten ausmacht, wird befreit.
Für Bestandsbauten besteht keine Nachrüstpflicht. Bei einer umfassenden Dacherneuerung gilt aber eine Meldepflicht mit Eignungsnachweis.
Unsere Handlungsempfehlung
Die kantonale Hürde ist mit 10 Prozent niedrig, die kommunale kann es nicht sein – klären Sie zuerst, was Ihre Gemeinde vorschreibt. Wenn Sie eine Elektroheizung betreiben, haben Sie dagegen ein echtes Datum im Kalender: Ende 2031 ist näher, als es klingt, und die Umstellung dauert länger als ein normaler Heizungsersatz, weil meist erst ein Wasserverteilsystem eingebaut werden muss. Was dabei an Beiträgen zusammenkommt, zeigen die Förderbeiträge für Wärmepumpen im Kanton Bern.
Heizungsersatz im Kanton Solothurn
Pflichtanteil erneuerbar: keine Vorgabe · Rechtsgrundlage: Energiegesetz (BGS 941.21) von 1991, geltende Fassung in Kraft seit 1. Januar 2015 · Verfahren: Baubewilligung
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Solothurn?
Nein – und anders als in fast allen anderen Kantonen gibt es auch keine Quotenvorgabe beim Ersatz.
Der Grund ist politisch: Die Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes wurde am 9. Februar 2025 an der Urne mit 57,5 Prozent Nein abgelehnt – bereits zum zweiten Mal nach 2018. Die vorgesehenen CO2-Grenzwerte beim Heizungsersatz, die teilweise Eigenstrompflicht bei Neubauten und die Förderung der Elektromobilität sind damit nicht in Kraft getreten.
Solothurn ist heute einer von drei Kantonen ohne Erneuerbaren-Vorgabe beim Heizungsersatz.
Eine Anforderung gibt es trotzdem, sie ist nur keine Quote: Nach § 15 Abs. 2 der Energieverordnung muss ein neuer fossiler Heizkessel die Kondensationswärme ausnützen, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – also Brennwerttechnik.
Elektroheizungen: Hier ist Solothurn strenger als sein Ruf. Seit dem 1. Januar 2015 ist nach § 12bis des Energiegesetzes die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen unzulässig. Und § 21bis setzt eine echte Frist: Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem sind bis spätestens 31. Dezember 2030 zu ersetzen. Beide Bestimmungen stammen aus dem Volksentscheid vom 30. November 2014 und haben die abgelehnte Totalrevision überdauert.
Gasnetz: Es sind keine Stilllegungsbeschlüsse bekannt.
Wie der Heizungsersatz bewilligt wird
Solothurn kennt kein Meldeverfahren für den Heizungsersatz: Heizungs- und Feuerungsanlagen sind baubewilligungspflichtig. Zu den Gesuchsunterlagen gehört der Energienachweis. Die Ausnahme sind vollständig im Gebäudeinnern aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen – sie sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden, mit Lärmschutznachweis.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Solothurn?
Nur die des Bundes. Der Kanton hat nie eigene Eigenstromvorschriften eingeführt. Es gilt Art. 45a Energiegesetz: Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² brauchen eine Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade, für Baugesuche seit dem 1. Januar 2023. Kantonal geregelt sind nur die Ausnahmen.
Unsere Handlungsempfehlung
Solothurn ist der Kanton, in dem die rechtliche Lage am wenigsten Druck macht – und wirtschaftlich ändert das nichts. Über 20 Jahre ist die Ölheizung das teuerste der gängigen Systeme, unabhängig davon, was der Kanton vorschreibt.
Dazu kommt: Nach zwei abgelehnten Vorlagen ist eine dritte wahrscheinlich. Ein neuer Ölkessel hält 20 bis 25 Jahre und bindet Sie genau über den Zeitraum, in dem sich die Rechtslage voraussichtlich noch einmal ändert.
Wenn Ihre Heizung älter als 15 Jahre ist, lohnt sich die Abklärung jetzt – die Fördergelder im Kanton Solothurn gibt es unabhängig davon, ob eine Pflicht besteht.
Heizungsersatz im Kanton Luzern
Pflichtanteil erneuerbar: 10 Prozent · Rechtsgrundlage: § 13 Kantonales Energiegesetz (SRL 773), in Kraft seit 1. Januar 2019 · Meldepflicht: ja, 20 Tage vor Baubeginn
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Luzern?
Nein. § 13 Abs. 1 des kantonalen Energiegesetzes verlangt, dass beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung der Anteil nicht erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Massgebend sind pauschal 100 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr.
Die Regel gilt nur für Bauten mit Wohnnutzung. Bei gemischter Nutzung sind Gebäude befreit, deren Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
Erfüllen können Sie die Anforderung auf vier Wegen: über eine von elf Standardlösungen, über ein Minergie-Zertifikat, über die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser – oder über Biogas. Die Biogas-Variante ist in Luzern enger gefasst als anderswo: Verlangt sind mindestens 20 Prozent über die gesamte Lebensdauer, aus Anlagen im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen, nachzuweisen über Herkunftszertifikate für 20 Jahre.
Elektroheizungen: Bestehende zentrale Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem und bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten sind bis Ende 2034 zu ersetzen. Dezentrale Elektroheizungen ohne Wasserverteilsystem sind in Luzern nicht erfasst – anders als in Bern.
Gasnetz: Kantonsweit besteht kein Stilllegungsplan. In der Stadt Luzern baut ewl die Fernwärme stark aus und rechnet damit, dass langfristig noch 10 bis 15 Prozent des heutigen Gasbedarfs bestehen bleiben.
Die Stadt Luzern geht weiter
Im neuen Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern steht ein Satz, der den Entscheid für viele Grundstücke vorwegnimmt: In Gebieten, in denen Erdwärmesonden bewilligungsfähig sind, sind mit fossilen Energieträgern betriebene Wärmeerzeuger nicht mehr zulässig (Art. 79). Ausnahmen bestehen unter anderem für die Spitzenlastabdeckung bis 25 Prozent des Jahresbedarfs und für Übergangslösungen bis Ende 2040, wenn ein Anschluss an ein zu mindestens 75 Prozent erneuerbares Wärmenetz unterzeichnet ist.
Formell in Kraft ist das Reglement noch nicht, die Genehmigung durch den Regierungsrat wird frühestens Mitte 2027 erwartet. Über die Vorwirkung ist die Bestimmung bei Baugesuchen aber bereits heute zu beachten.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Luzern?
Ja, und sie wurde per 1. März 2025 verschärft. Neubauten müssen seit 2019 einen Teil des Stroms selbst erzeugen; seither gilt die Pflicht zusätzlich bei Dachsanierungen an bestehenden Gebäuden.
Gerechnet wird nicht mehr in Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche: Bei Neubauten gilt das Potenzial als ausgenutzt, wenn die belegbare Dachfläche vollständig mit Modulen belegt ist; bei einer Dachsanierung ist die Hälfte davon zu erfüllen. Wer darauf verzichtet, zahlt eine Ersatzabgabe von bis zu CHF 1'000 pro nicht realisiertem Kilowatt an die Gemeinde.
Unsere Handlungsempfehlung
Wenn Ihr Grundstück in der Stadt Luzern für eine Erdsonde geeignet ist, ist der Entscheid faktisch gefallen – planen Sie gleich erneuerbar, statt eine Ausnahmebewilligung zu versuchen. Ausserhalb der Stadt ist die kantonale Hürde mit 10 Prozent niedrig; der Grund für den Umstieg ist dort die Wirtschaftlichkeit, nicht die Vorschrift. Steht ohnehin eine Dachsanierung an, planen Sie Photovoltaik und Wärmepumpe zusammen und holen Sie sich dafür die Fördergelder im Kanton Luzern.
Heizungsersatz im Kanton Basel-Stadt
Pflichtanteil erneuerbar: grundsätzlich 100 Prozent, mit Wirtschaftlichkeitsvorbehalt · Rechtsgrundlage: § 7 Energiegesetz (SG 772.100) und § 19 Energieverordnung, in Kraft seit 1. Oktober 2017 · Meldepflicht: ja, für fossile Heizungen
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Basel-Stadt?
Nein, auch wenn Basel-Stadt oft so beschrieben wird. Richtig ist: Basel-Stadt war 2017 der erste Kanton mit einer Pflicht zu erneuerbarer Wärme beim Heizungsersatz.
§ 7 Abs. 1 des Energiegesetzes verlangt, den Wärmeerzeuger beim Ersatz auf erneuerbare Energien umzustellen, soweit es technisch möglich ist und zu keinen Mehrkosten führt. Zulässig sind Wärmepumpen aller Art, automatische Holzfeuerungen, ein Fernwärmeanschluss mit mindestens 20 Prozent erneuerbarer Energie oder Abwärme, sowie Abwärme aus nicht fossilen Prozessen.
Ist erneuerbar technisch nicht möglich oder mit Mehrkosten verbunden, ist eine fossile Heizung zulässig – dann darf der fossile Anteil 80 Prozent des massgebenden Heizenergiebedarfs nicht überschreiten, nachzuweisen über eine Standardlösung, ein Minergie-Zertifikat oder GEAK-Klasse C.
GEAK Plus: Für Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als 15 Jahre ist, ist ein GEAK mit Massnahmenbericht zu erstellen. Das Amt für Umwelt und Energie fordert dazu auf und fördert den GEAK Plus mit CHF 500.
Das Gasnetz endet 2037 – und es gibt Geld dafür
Das ist keine Absicht, sondern Gesetz: § 7 Abs. 5 des IWB-Gesetzes legt fest, dass die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2037 endet. Betroffene werden vorab informiert, in der Praxis mindestens drei Jahre vor der Stilllegung ihres Abschnitts; erste Arbeiten laufen seit 2026.
Wer seine Gasheizung ersetzen muss, weil sein Netzabschnitt stillgelegt wird, hat Anspruch auf eine Restwertentschädigung, sofern die Anlage die angenommene Lebensdauer von 20 Jahren noch nicht erreicht hat. Gerechnet wird linear, ausgehend von Basiswerten nach Heizleistung: CHF 11'000 bei 5 bis 17 kW, CHF 13'000 bei 18 bis 37 kW, CHF 17'000 bei 38 bis 50 kW, CHF 25'000 bei 51 bis 75 kW und CHF 50'000 bei 76 bis 150 kW. Das Gesuch ist spätestens 180 Tage nach der Einstellung der Gasversorgung einzureichen.
Meldepflicht – nur für fossile Heizungen
Anders als in den meisten Kantonen ist in Basel-Stadt nur die Installation fossil befeuerter Heizungen meldepflichtig. Für Wärmepumpen gilt Baurecht: Innenaufstellung braucht weder Bewilligung noch Meldung, eine kleine Aussenaufstellung bis rund 2 m³ ist meldepflichtig, grössere Anlagen und Erdsonden sind bewilligungspflichtig.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Basel-Stadt?
Für Neubauten ja, und sie ist strenger als die Bundesvorgabe: Die Anlage muss mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten, höchstens aber 30 kW. Befreit sind Neubauten und Erweiterungen mit weniger als 200 m² neu geschaffener Energiebezugsfläche.
Für Bestandsbauten gilt bis heute keine Pflicht. Die «Solaroffensive» – geplant für Dächer über 100 m² mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren – hat der Regierungsrat im Juli 2025 an den Grossen Rat überwiesen; sie ist dort hängig und nicht in Kraft.
Unsere Handlungsempfehlung
In Basel-Stadt ist die Frage nicht ob, sondern wann – und beim «wann» geht es um Geld. Wenn Sie eine Gasheizung betreiben, klären Sie zuerst, wann Ihr Netzabschnitt stillgelegt wird, und rechnen Sie die Restwertentschädigung in den Entscheid ein; sie kann einen vorgezogenen Ersatz günstiger machen als das Abwarten. Dazu kommen die Fördergelder im Kanton Basel-Stadt, die zu den höchsten der Schweiz gehören.
Heizungsersatz im Kanton Basel-Landschaft
Pflichtanteil erneuerbar: grundsätzlich 100 Prozent · Rechtsgrundlage: § 1a Dekret zum Energiegesetz (SGS 490.1), in Kraft seit 1. Oktober 2024, für bestehende Bauten anwendbar ab 1. Januar 2026 · Verfahren: Energienachweis über die Plattform EVEN
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Basel-Landschaft?
Nein. Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung müssen Sie nicht vorzeitig ersetzen.
§ 1a Abs. 1 des Dekrets verlangt ein auf erneuerbaren Energien basierendes System bei Neubauten und – seit dem 1. Januar 2026 – auch beim Kesselersatz in bestehenden Bauten sowie beim Brennerersatz, wenn der Wärmeerzeuger älter als 15 Jahre ist. Der Vorbehalt steht im selben Satz: soweit es technisch möglich und über die Lebensdauer der Anlage wirtschaftlich ist.
Das Bundesgericht hat diese Regelung am 31. Juli 2025 bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Vier Gründe führen zu einer Ausnahmebewilligung: wenn eine erneuerbare Lösung technisch nicht möglich ist, wenn sie über die Lebensdauer nicht wirtschaftlich wäre, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant und mit einem Vorvertrag belegt ist, und im Härtefall.
Gesuche können seit dem 1. Oktober 2025 eingereicht werden; seit dem 1. Januar 2026 sind die Ausnahmebewilligungen gebührenpflichtig. Gebührenfrei bleibt unter anderem der reine Brennerersatz bei Heizungen unter 15 Jahren.
Gasnetz: Der Kanton hat keinen Stilllegungsbeschluss gefasst. Massgebend ist die Versorgerseite: Die IWB sind verpflichtet, auf ein Ende der Erdgasversorgung zur Wärmeerzeugung ausserhalb des Kantons Basel-Stadt bis spätestens 2050 hinzuwirken. Einzelne Gemeinden wie Binningen haben eigene Ausstiegsplanungen.
Wann Sie melden müssen
Eine energierechtliche Meldepflicht für den Heizungsersatz kennt Basel-Landschaft nicht; der Nachweis läuft über das Baubewilligungsverfahren beziehungsweise den Energienachweis EN-103-BL auf der Plattform EVEN. Baurechtlich meldepflichtig – und damit ohne Baubewilligung möglich – sind seit dem 1. Juli 2022 aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis 2 m³ in der Bauzone.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Basel-Landschaft?
Nur die des Bundes. Der Kanton hatte eine eigene Photovoltaikpflicht für Neubauten beschlossen, das Kantonsgericht hat sie am 11. September 2024 aufgehoben. Es gilt deshalb Art. 45a Energiegesetz: Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² brauchen eine Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade. Für Bestandsbauten und Dachsanierungen besteht keine Pflicht.
Unsere Handlungsempfehlung
Entscheidend ist das Alter Ihrer Anlage. Ist sie jünger als 15 Jahre, dürfen Sie einen defekten Brenner ohne Verfahren ersetzen. Ist sie älter, löst der nächste Kessel- oder Brennerdefekt die Pflicht aus – und zwar unvorhergesehen, mitten in der Heizperiode. Genau das ist der Grund, die Machbarkeit jetzt abzuklären statt im Schadensfall: Wer weiss, welches erneuerbare System auf sein Gebäude passt, kann innert Tagen entscheiden. Die Beiträge stehen unter Fördergelder im Kanton Basel-Landschaft.
Heizungsersatz im Kanton Thurgau
Pflichtanteil erneuerbar: 15 Prozent · Rechtsgrundlage: § 8a Gesetz über die Energienutzung (RB 731.1), Pfad in Kraft seit 1. Juli 2020 · Meldepflicht: ja
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Thurgau?
Nein. Beim Ersatz einer fossilen Heizung durch eine fossile Heizung müssen aber 15 Prozent des Wärmebedarfs erneuerbar bereitgestellt oder eingespart werden – nachzuweisen über eine Standardlösung. Erfasst sind Wohnbauten sowie gemischt genutzte Bauten mit einem Wohnanteil über 150 m² Energiebezugsfläche. Befreit ist, wer GEAK-Klasse D oder besser, Minergie oder eine Baubewilligung nach dem 1. Juli 1988 nachweist.
Der Thurgau ist der einzige Kanton mit einem gesetzlich festgeschriebenen Pfad:
Die Übergangsfrist für die alte 10-Prozent-Regel ist am 30. Juni 2025 abgelaufen.
Der Katalog umfasst 15 Standardlösungen: Von den sechs Haupt-Standardlösungen genügt eine, von den neun Kombinationslösungen sind zwei umzusetzen. Für die Umsetzung haben Sie maximal drei Jahre Zeit.
Elektroheizungen: Bestehende zentrale Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem und zentrale Elektroboiler in Wohnbauten sind bis Ende 2035 zu ersetzen. Dezentrale Anlagen nur im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus.
Gasnetz: Frauenfeld hat im Gasreglement festgehalten, dass Thurplus die Versorgung mit Komfortgas nach dem 1. Januar 2040 nicht mehr garantiert; neue Komfortgasnetze dürfen im Stadtgebiet gar nicht mehr gebaut werden. Kreuzlingen bezieht sein Gas über das deutsche Netz via Konstanz und hat deshalb eine Gasnetzstudie in Auftrag gegeben. Kantonsweit besteht keine Regelung.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Thurgau?
Für Neubauten ja, und sie ist eine der strengsten der Schweiz: Seit dem 1. Juli 2023 muss die Anlage mindestens 30 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten – vorher waren es 10 Watt, gedeckelt bei 30 kW; der Deckel ist entfallen. Wer weniger installiert, muss den Energiebedarf zusätzlich senken.
Für private Bestandsbauten und Dachsanierungen besteht keine Solarpflicht.
Unsere Handlungsempfehlung
Wenn Sie ohnehin über einen Ersatz nachdenken, rechnen Sie mit 20 Prozent, nicht mit 15. Der nächste Schritt ist im Gesetz bereits festgeschrieben, und ein Wärmeerzeuger, den Sie heute einbauen, läuft weit über 2030 hinaus. Wer eine Gasheizung ersetzen will, prüft am besten gleich die Fördergelder im Kanton Thurgau.
Heizungsersatz im Kanton St. Gallen
Pflichtanteil erneuerbar: 10 Prozent · Rechtsgrundlage: Art. 12e Energiegesetz (sGS 741.1) und Art. 9a Energieverordnung, in Kraft seit 1. Juli 2021 · Verfahren: Baubewilligung, Energienachweis über EVEN
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton St. Gallen?
Nein. Nach einem Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung darf der Anteil nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent des massgebenden Energiebedarfs betragen.
Entscheidend sind die Befreiungen – und eine davon betrifft sehr viele Häuser: Wer nachweist, dass die Baute nach dem 1. Januar 1991 bewilligt wurde, muss gar nichts weiter tun. Ebenfalls befreit ist, wer die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D erreicht oder ein Minergie-Zertifikat hat. Sonst ist eine von elf Standardlösungen umzusetzen, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung.
Die Regel gilt nur für Bauten mit Wohnnutzung. Verwaltungs- und Industriebauten sind in St. Gallen nicht erfasst.
Elektroheizungen: St. Gallen kennt keine Sanierungsfrist. Geregelt ist nur der Ersatzfall.
Gasnetz: Keine Stilllegungspläne. Die St. Galler Stadtwerke halten am Netz fest und wollen es langfristig auf erneuerbares Gas umstellen. Dafür wächst die Fernwärme kräftig: Die Stadtbevölkerung hat im November 2023 mit 86,6 Prozent Ja einen Rahmenkredit von 155 Millionen Franken bewilligt; alle Eigentümer im künftigen Fernwärmegebiet sollen innert 15 Jahren ein Anschlussangebot erhalten.
Baubewilligung statt Meldung
St. Gallen kennt kein Meldeverfahren für den Heizungsersatz. Wer den Wärmeerzeuger ersetzt, braucht eine Baubewilligung – auch beim Einbau einer Wärmepumpe. Der Energienachweis kann seit dem 1. Januar 2026 nur noch über die Plattform EVEN eingereicht werden.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton St. Gallen?
Für Neubauten ja: mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche, höchstens aber 30 kW. Statt der Anlage können Sie den gewichteten Energiebedarf senken oder eine Ersatzabgabe von CHF 2'700 je Kilowatt-Peak leisten. Für Bestandsbauten und Dachsanierungen gibt es keine Solarpflicht.
Unsere Handlungsempfehlung
Prüfen Sie zuerst das Baujahr: Ist Ihr Haus nach 1991 bewilligt worden, entfällt die Erneuerbaren-Anforderung, und der Entscheid ist eine reine Wirtschaftlichkeitsrechnung – die in den meisten Fällen für die Wärmepumpe ausgeht. Ist es älter, planen Sie den Ersatz mit Vorlauf, weil St. Gallen eine Baubewilligung verlangt und nicht bloss eine Meldung. Welche Beiträge dabei zusammenkommen, steht unter Fördergelder im Kanton St. Gallen.
Heizungsersatz im Kanton Schaffhausen
Pflichtanteil erneuerbar: 40 Prozent, die höchste Teilquote der Schweiz · Rechtsgrundlage: Art. 22 Energiegesetz (SHR 730.100) und § 26d Energieverordnung, Quote in Kraft seit 1. Januar 2024 · Verfahren: Baubewilligung, für baubewilligungsfreie Wärmepumpen Meldung 30 Tage vor Baubeginn
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Schaffhausen?
Nein, aber Schaffhausen stellt die höchsten Anforderungen aller Kantone mit Teilquote. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit hohem Energieverbrauch sind 40 Prozent des bisherigen Energiebedarfs einzusparen oder erneuerbar zu decken.
Die Zahl überrascht viele: Verbreitet ist die Angabe 10 Prozent. Sie ist falsch. Schaffhausen hat die Anforderung 2021 gleich mit 20 Prozent eingeführt und per 1. Januar 2024 auf 40 Prozent verdoppelt. Die 10 Prozent sind der Anteil, der je Kombinations-Standardlösung angerechnet wird – deshalb verlangt das Gesetz drei oder vier davon.
Ein zweiter Unterschied zu den meisten Kantonen: Die Anforderung gilt für sämtliche Gebäudekategorien, nicht nur für Wohnbauten.
Erfüllt ist die Anforderung, wenn eine der vier Haupt-Standardlösungen umgesetzt wird – Wärmepumpe, Holzfeuerung, Fernwärmeanschluss oder Wärmedämmung der Gebäudehülle –, oder wenn drei bis vier der zehn Kombinationslösungen zusammenkommen. Befreit ist ausserdem, wer Minergie nachweist, wer bei der Gebäudehülleneffizienz die GEAK-Klasse A bis D erreicht, oder wessen Gebäude nach dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde.
Elektroheizungen: Bestehende dezentrale ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen und bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten sind bis Ende März 2036 zu ersetzen.
Gasnetz: Kantonsweit besteht keine Stilllegungsplanung. Die Stadt Schaffhausen hat angekündigt, die Erdgasversorgung bis 2040 einzustellen.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Schaffhausen?
Für Neubauten ja, und mit 30 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gehört sie zu den strengsten der Schweiz.
Neu seit dem 1. Januar 2026 ist die Pflicht bei umfassenden Dachsanierungen: Wird die Dachhaut umfassend saniert, sind Dachflächen ab 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche mit ausreichender Sonneneinstrahlung für die Eigenstromerzeugung zu nutzen. Dafür läuft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026.
Eine allgemeine Solarpflicht für Bestandsbauten gibt es nicht: Die Solarinitiative wurde am 9. Juni 2024 an der Urne mit 60,6 Prozent Nein abgelehnt.
Unsere Handlungsempfehlung
Mit 40 Prozent ist die Rechnung in Schaffhausen praktisch entschieden: Eine neue Öl- oder Gasheizung erfüllt die Anforderung nur, wenn Sie gleichzeitig substanziell in die Gebäudehülle investieren. Der direkte Weg ist fast immer der günstigere. Steht bei Ihnen auch eine Dachsanierung an, planen Sie sie zusammen mit der Photovoltaik – seit 2026 löst sie ohnehin eine Pflicht aus. Was der Kanton dazugibt, steht unter Fördergelder im Kanton Schaffhausen.
Heizungsersatz im Kanton Zug
Pflichtanteil erneuerbar: 20 Prozent · Rechtsgrundlage: § 4c Energiegesetz (BGS 740.1) und § 7 Energieverordnung, in Kraft seit 1. Februar 2024 · Verfahren: Bauanzeige, für jeden Ersatz
Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen im Kanton Zug?
Nein. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten darf der Anteil nicht erneuerbarer Energien 80 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreiten – also 20 Prozent erneuerbar decken oder die Energieeffizienz entsprechend erhöhen.
Als erfüllt gilt das, wenn die Wärmeversorgung vollständig über eine Wärmepumpe, eine Holzfeuerung, einen Fernwärmeanschluss mit mindestens 70 Prozent fossilfreier Wärme, Solarthermie oder Abwärme läuft. Alternativ genügt eine der sechs Standardlösungskombinationen, ein Minergie-Zertifikat oder die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse C – das ist strenger als die in den meisten Kantonen übliche Klasse D.
Biogas ist in Zug ein eigener Weg, und ein anspruchsvoller: Verlangt sind mindestens 40 Prozent über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers, aus Anlagen in der Schweiz.
Elektroheizungen: Zug kennt keine Sanierungsfrist. Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ist aber unzulässig.
Gasnetz: Keine Stilllegungspläne. In der Stadt Zug und in Baar-Süd baut die WWZ das Seewassernetz Circulago aus; rund 300 Liegenschaften sind angeschlossen, der Ausbau läuft bis 2035.
Bauanzeige statt Meldung
Jeder Ersatz eines Wärmeerzeugers bedarf der Bauanzeige, unabhängig vom System – auch der Ersatz einer Wärmepumpe durch eine Wärmepumpe. Dazu gehört ein vollständiger Energienachweis vor dem Ersatz und nach Abschluss der Arbeiten eine Ausführungsbestätigung.
Gibt es eine Solarpflicht im Kanton Zug?
Für Neubauten ja: mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche, höchstens aber 30 kW. Wer darauf verzichtet, zahlt eine Ersatzabgabe von CHF 1'000 pro nicht realisiertem Kilowatt an die Einwohnergemeinde. Für Bestandsbauten besteht keine Pflicht.
Unsere Handlungsempfehlung
20 Prozent lassen sich mit Effizienzmassnahmen noch erreichen, die GEAK-Klasse C aber nicht nebenbei – Zug ist an dieser Stelle strenger als seine Nachbarn. Wer fossil ersetzen will, sollte das früh durchrechnen. Liegt Ihre Liegenschaft im Ausbaugebiet von Circulago, klären Sie zuerst den Anschluss ab. Und die Fördergelder im Kanton Zug gehören zu den höchsten der Schweiz: für eine Sole/Wasser-Wärmepumpe CHF 20'000 plus CHF 400 je Kilowatt thermischer Nennleistung.
Elektroheizungen: Wann sie ersetzt werden müssen
Elektroheizungen und Elektroboiler sind der zweite grosse Sanierungsbereich neben Öl und Gas – und der, bei dem es tatsächlich Fristen gibt. Denn anders als bei fossilen Heizungen verlangen mehrere Kantone hier einen Ersatz unabhängig davon, ob die Anlage noch funktioniert.
Der Grund: Eine elektrische Widerstandsheizung wandelt Strom direkt in Wärme um. Eine Wärmepumpe erzeugt aus derselben Kilowattstunde Strom das Drei- bis Vierfache an Wärme. Im Winterhalbjahr, wenn Strom in der Schweiz knapp ist, ist das der teuerste denkbare Einsatz von Elektrizität.
Die MuKEn führen den Ausstieg aus dezentralen Elektroheizungen als eigenes Zusatzmodul. Ob und wie ein Kanton es übernommen hat, ist unterschiedlich – und die Unterschiede sind gross:
Zwei Punkte sind dabei wichtig. Erstens greifen die Fristen oft nur für zentrale Anlagen mit Wasserverteilsystem – dezentrale Elektroöfen und Infrarotpaneele sind in Luzern und im Thurgau nicht erfasst, in Bern und Schaffhausen dagegen schon. Zweitens gibt es überall Ausnahmen: kleine Boiler, Nasszellen, Gebäude mit geringer elektrisch beheizter Fläche, oder Anlagen, deren Strom überwiegend aus eigener erneuerbarer Erzeugung stammt.
Was das für Sie heisst: Wer eine Elektroheizung oder einen zentralen Elektroboiler betreibt, sollte den Ersatz nicht bis zum Fristende schieben. Die Umstellung ist meist aufwendiger als ein reiner Heizungsersatz, weil oft ein Wasser-Verteilsystem fehlt. Ob Ihr Gebäude die Voraussetzungen für eine Wärmepumpe erfüllt, lässt sich vorab klären.
Was der Umstieg kostet
So viel kostet der Umstieg auf eine Wärmepumpe:
Richtwerte aus unserer Preisliste, ohne Abzug von Fördergeldern und Steuervorteilen. Was in Ihrem Kanton an Beiträgen ausgerichtet wird, steht unter Fördergelder für Wärmepumpen.
Heizungsmacher begleitet den ganzen Heizungsersatz: Machbarkeitsabklärung, Systementscheid, Meldung oder Baugesuch bei Ihrer Gemeinde, Förderantrag, Installation und Service. Wie viel Sie in Ihrem Haus sparen können, zeigt der Wärmepumpen-Check in zwei Minuten.

















































