Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2 – unverändert seit dem 1. Januar 2022. Für Sie als Hauseigentümer bedeutet das konkret:
- Heizöl extra leicht: 31.80 Rappen pro Liter
- Erdgas: 32.16 Rappen pro Kilogramm
- Zurück bekommen Sie 2026: 61.80 Franken pro Person über Ihre Krankenkassenprämie – 2027 werden es 57.00 Franken sein
Das revidierte CO2-Gesetz ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Es bringt keine neuen und keine höheren Abgaben – das war die politische Konsequenz aus dem Nein vom 13. Juni 2021. Und es enthält kein Verbot von Öl- und Gasheizungen.
Dieser Artikel zeigt, was Sie zahlen, was Sie zurückerhalten, wohin der Rest fliesst – und was das für Ihre Heizung bedeutet.
Wie hoch ist die CO2-Abgabe?
Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe auf fossile Brennstoffe – Heizöl, Erdgas, Kohle. Sie beträgt 120 Franken pro Tonne CO2.
Art. 29 Abs. 2 CO2-Gesetz nennt einen Regelsatz von 36 Franken und ermächtigt den Bundesrat, ihn auf höchstens 120 Franken zu erhöhen. Die tatsächlich geltenden 120 Franken stehen in Art. 94 Abs. 1 Bst. d der CO2-Verordnung (SR 641.711) und deren Anhang 11. Der Satz gilt unverändert seit dem 1. Januar 2022; die letzte Erhöhung führte von 96 auf 120 Franken.
Was das je Brennstoff bedeutet
Ein Hinweis zu Erdgas: Ihre Gasrechnung ist in Kilowattstunden ausgestellt, die Abgabe wird aber auf die Masse erhoben. Einen amtlichen Rappen-pro-Kilowattstunde- oder Rappen-pro-Kubikmeter-Satz gibt es nicht – jede Umrechnung setzt eine Heizwertannahme voraus und fällt je nach Gasqualität unterschiedlich aus. Den für Sie geltenden Betrag weist Ihr Versorger auf der Rechnung separat aus.
Wer keine CO2-Abgabe zahlt: Wer mit Wärmepumpe, Holz oder Fernwärme heizt, zahlt für die Heizung keine CO2-Abgabe – bekommt die Rückverteilung aber trotzdem.
Keine neuen Abgaben. Die ursprünglich geplanten Abgaben auf Treibstoffe und Flugtickets sind in der revidierten Fassung nicht mehr enthalten. Für fossile Treibstoffe gibt es lediglich den Kompensationsaufschlag, den die Mineralölhändler weitergeben – er darf nach Art. 28c Abs. 3 CO2-Gesetz höchstens 5 Rappen pro Liter betragen.
Was Sie zurückbekommen: die Rückverteilung
Die CO2-Abgabe ist keine Steuer. Zwei Drittel des Ertrags werden verbrauchsunabhängig an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt – an die Bevölkerung gleichmässig pro Person über die Krankenkassenprämie, an die Wirtschaft proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme.
Der Betrag für 2027 wurde am 31. August 2026 publiziert. Er gilt für alle in der Schweiz wohnhaften, nach KVG versicherten Personen – auch für Kinder. Ein Vierpersonenhaushalt erhält 2026 also CHF 247.20 zurück.
Das ist der Punkt, den die Lenkungsabgabe ausmacht: Wer wenig fossile Energie verbraucht, bekommt unter dem Strich mehr zurück, als er über die Abgabe bezahlt hat.
Das verbleibende Drittel fliesst nach Art. 33a Abs. 1 CO2-Gesetz in die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase. Für 2026 sind das rund 324 Millionen Franken.
Rechenbeispiel: Wie kommt mir die CO2-Abgabe durch eine Wärmepumpe zugute?
Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einer Ölheizung, Stand 2026:
Zum Vergleich: Derselbe Haushalt mit einer Wärmepumpe zahlt null Franken CO2-Abgabe und erhält dieselben CHF 247 zurück.
Verbietet das CO2-Gesetz Öl- und Gasheizungen?
Nein. Das CO2-Gesetz enthält kein Einbauverbot für fossile Heizungen. Die in der 2021 abgelehnten Vorlage vorgesehenen CO2-Grenzwerte für Gebäude sind in der revidierten Fassung nicht enthalten.
Was es gibt, sind kantonale Vorschriften beim Heizungsersatz – und die sind heute sehr unterschiedlich. Sechs Kantone verlangen grundsätzlich 100 Prozent erneuerbare Energie, Schaffhausen 40 Prozent, Thurgau 15, weitere 20 oder 10 Prozent; drei Kantone haben keine Vorgabe. Grundlage sind die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), deren aktuelle Fassung die Energiedirektorenkonferenz am 29. August 2025 verabschiedet hat. Verbindlich wird davon immer erst das kantonale Energiegesetz.
Ebenfalls auf Bundesebene, aber im Energiegesetz geregelt (und nicht im CO2-Gesetz): die Solarpflicht für Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche über 300 m² (Art. 45a EnG, aktuelle Fassung in Kraft seit 1.1.2025).
Unsere Einschätzung: Auch ohne Verbot spricht wenig für einen fossilen Ersatz. Die Abgabe von 31.80 Rappen je Liter läuft weiter, die kantonalen Anforderungen werden strenger statt lockerer, und ein neuer Ölkessel bindet Sie 20 bis 25 Jahre. Die Kombination aus Wärmepumpe und Photovoltaik ist über die Laufzeit die deutlich günstigere Rechnung.
Wohin die CO2-Abgabe fliesst
Das Drittel, das nicht zurückverteilt wird, ist zweckgebunden (Art. 33a Abs. 1 CO2-Gesetz). Für 2026 sind das rund 324 Millionen Franken.
Wichtig für Sie als Hauseigentümer: Der Bund zahlt nicht direkt an Sie. Er gewährt den Kantonen Globalbeiträge; die Kantone betreiben die Förderprogramme, legen die Beiträge fest und zahlen aus. Auch das Impulsprogramm wird ausdrücklich durch die Kantone vollzogen.
Zur Grössenordnung: 2025 wurden im Gebäude- und Impulsprogramm zusammen 636,4 Millionen Franken verpflichtet und 516,4 Millionen ausbezahlt.
Fahrzeuge und Treibstoffe
Für neu zugelassene Personenwagen gilt 2025 bis 2029 ein Zielwert von 93,6 g CO2/km, ab 2030 von 49,5 g; für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper 153,9 g beziehungsweise 90,6 g (Art. 10 CO2-G). Hersteller und Importeure, die die Werte überschreiten, zahlen Sanktionen.
Mineralölhändler müssen einen Teil der Emissionen kompensieren – zwischen 5 und höchstens 90 Prozent (Art. 28b und 28c CO2-G). Der daraus resultierende Kompensationsaufschlag darf höchstens 5 Rappen pro Liter betragen (Art. 28c Abs. 3).
Die Ziele des CO2-Gesetzes
Art. 3 Abs. 1 CO2-Gesetz nennt zwei Ziele:
- im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen von 1990
- im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 mindestens 35 Prozent weniger als 1990
Das zweite Ziel wird häufig übersehen. Es verhindert, dass die Reduktion erst kurz vor 2030 einsetzt.
Der Inlandanteil ist seit dem 1. Mai 2025 in Art. 2a CO2-Verordnung geregelt: Die Verminderung erfolgt «mindestens zu zwei Dritteln mit Massnahmen in der Schweiz».
Die Sektor-Zwischenziele für 2030 stehen in Art. 3 CO2-Verordnung – als Anteil der Emissionen von 1990:
Nicht mitgezählt werden nach Art. 3a Abs. 2 CO2-Gesetz die Emissionen aus in der Schweiz getanktem Treibstoff für internationale Flüge und Schifffahrt.
Netto-Null 2050 ist nicht im CO2-Gesetz geregelt, sondern im Klima- und Innovationsgesetz (KlG, SR 814.310), das ebenfalls seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist. Art. 1 CO2-Gesetz sagt es selbst: Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im KlG festgelegten Ziele.
Wie es zum CO2-Gesetz kam
Das erste CO2-Gesetz trat 2000 in Kraft, 2011 folgte eine Totalrevision mit Inkraftsetzung 2013 – sie brachte die CO2-Abgabe und das Gebäudeprogramm.
Eine weitreichendere Revision mit neuen Abgaben auf Treibstoffe und Flugtickets scheiterte am 13. Juni 2021 an der Urne mit 51,6 Prozent Nein. Der Bundesrat legte daraufhin im September 2022 eine abgespeckte Botschaft vor: keine neuen oder höheren Abgaben, stattdessen Förderung und Anreize. Das Parlament beschloss sie im März 2024; in Kraft ist sie seit dem 1. Januar 2025.
Was das CO2-Gesetz für Ihre Heizung bedeutet
Das CO2-Gesetz setzt auf Lenkung und Förderung statt auf Verbote. Für Sie als Hauseigentümer heisst das dreierlei:
- Die Abgabe läuft weiter. 31.80 Rappen je Liter Heizöl, 32.16 Rappen je Kilogramm Erdgas – Jahr für Jahr, solange Sie fossil heizen.
- Die Rückverteilung bekommen Sie in jedem Fall. Sie hängt nicht davon ab, wie Sie heizen. Wer wenig fossile Energie verbraucht, gewinnt dabei.
- Die Förderung kommt vom Kanton, nicht vom Bund.
Ob sich ein Umstieg für Sie rechnet, hängt an Ihrem Verbrauch, Ihrem Kanton und Ihrem Gebäude. Der Wärmepumpen-Check gibt Ihnen in zwei Minuten eine erste Antwort.
















































